Und die Kosten?
Was soll nun ein WG-Zimmer kosten?
Immer wieder und gerade dann, wenn sich Angehörige konkret für ein Zimmer in der WG interessieren, wird man Ihnen die Frage stellen: Und was soll das kosten? Hier lautet die Devise: Einen WG-Platz sollen sich möglichst alle Interessenten leisten können. Was die gesamten monatlichen Kosten für die Mieter betrifft, die sich ja aus Zuzahlungen für Pflege und Betreuung, aus Mietkosten, Haushaltsgeld und Rücklagen zusammensetzen, kann zunächst von ähnlichen Kosten wie für einen Platz in einer stationären Einrichtung ausgegangen werden. Dabei können engagierte Angehörige, aber auch ehrenamtlich Engagierte durch ihre Mitarbeit zu einer Kostenreduzierung beitragen. Auch können in selbstverwalteten WGs weitere Zuschläge in Anspruch genommen werden. Hier ist eine gute Planung und Beratung unersetzlich.
Allgemeingültige Aussagen helfen meist nicht weiter, da zum Beispiel die Wohnkosten von Region zu Region recht unterschiedlich ausfallen. Nicht zuletzt entstehen in der Planungs- und Gründungsphase der WG Investitionskosten in den Wohnraum, die in der Regel vom Vermieter getragen werden.
Mit welchen Investitionskosten müssen Sie rechnen?
Mit welchen Investitionskosten müssen Sie rechnen? Investitionskosten sind jene Kosten, die anfallen, um eine Wohnung, ein Haus so zu bauen bzw. umzubauen, dass eine Demenz-WG einziehen kann. Hier spielt somit, bei einer Bestandsimmobilie, der Zustand der Wohnung eine große Rolle, zum Beispiel, ob sie barrierefrei ist, über einen zweiten Fluchtweg verfügt etc. Es lassen sich somit kaum allgemeingültige Zahlen nennen. Wichtig ist aber, dass für Umbaumaßnahmen eine Reihe von unterschiedlichen Fördertöpfen zur Verfügung stehen:
Bei der Pflegekasse können für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnens Zuschüsse nach Paragraph 40 Absatz 4 SGB XI beantragt werden, die 4.000 Euro je Bewohner nicht übersteigen dürfen und insgesamt auf 16.000 Euro begrenzt ist. Darüber hinaus kann zur Gründung einer ambulant betreuten WG eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung nach Paragraph 45e SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden: Für jeden Pflegebedürftigen, der zur Gründung einzieht, zahlt die jeweilige Pflegekasse einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro, die Gesamtförderung je Wohngemeinschaft ist auf 10.000 Euro begrenzt.
Unser Tipp:
Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune, dem Land Hessen, der KFW: Vielleicht existiert für Ihre Region, Ihr konkretes Vorhaben ein spezielles Förderprogramm?
Ebenso sinnvoll kann es sein, sich beispielsweise bei der "Stiftung Deutsches Hilfswerk" um eine Förderung zu bewerben. An Neubauten können auch regionale Bauträger interessiert sein. Hier ist es auch denkbar, eine Demenz-WG, beispielsweise im Erdgeschoss, mit seniorengerechten Eigentumswohnungen oder anderen Nutzungsmöglichkeiten in den Obergeschossen zu kombinieren.
Und wie hoch werden die laufenden Kosten?
Und wie hoch werden die laufenden Kosten? Auch bei den für die einzelnen Mieter entstehenden laufenden Kosten können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden, da sie nach Region und Wohnungsart, aber auch nach Pflege- und Betreuungsbedarf sehr unterschiedlich ausfallen können.
Pflege- und Betreuungskosten betreffend wird für jeden Bewohner der individuelle Bedarf erhoben und auch individuelle Verträge abgeschlossen. Die genaue Form der Abrechnung gestalten die Pflegedienste in Absprache mit den Angehörigen der Wohngemeinschaften. Üblich ist es, auch damit eine 24-Stunden-Betreuung der Bewohner ermöglicht werden kann, ein Team von Betreuungs- und Pflegekräften mit variablen Wochenarbeitszeiten zusammenzusetzen. Hierbei entstehen kostensenkende Synergieeffekte, auch durch die gemeinsame Zubereitung der Mahlzeiten und der Minimierung der Anfahrtszeiten.
Förderungen
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe hat zur Aufgabe, den Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder zumindest erleichtern soll. Sie kann in Form einer Sachleistung oder eines persönlichen Budgets ausgezahlt werden. Letzteres orientiert sich am individuellen Bedarf.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe ist, dass die Demenzkranken als Schwerbehinderte anerkannt sind, z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises.
Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € pro Monat, wenn der Pflegebedürftige die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld, die Kombinationsleistung, Angebote zur Unterstützung im Alltag oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind geregelt im § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Aus dieser Pauschale sollen zusätzliche Aufwendungen finanziert werden können, die sich durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person für allgemeine, organisatorische, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Unterstützung ergeben.